Parkplatzkosten: Parkgebühren während der Arbeitszeit sind nicht steuerlich absetzbar, sondern mit der Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) vor Jahren entschieden (Urteil vom 2.2.1979, BStBl. 1979 II S. 372).
Betriebs-Parkplatz: Stellt der Arbeitgeber einen Parkplatz während der Arbeitszeit unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung, ist dieser geldwerte Vorteil nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig (FinMin. Nordrhein-Westfalen vom 28.9.2006, S 2334-61-V B 3, entgegen FG Köln v. 15.3.2006 11 K 5680/04)).Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitgeber die Parkplätze anmietet und sie seinen Mitarbeitern unentgeltlich überlässt. Auf die Höhe der Mietkosten kommt es dabei nicht an (FinMin. Nordrhein-Westfalen vom 17.12.1980, S 2351-1-V B 3).
Parkkostenersatz: Erstattet hingegen der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer getragenen Parkgebühren, liegt insoweit ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, als dass die Arbeitgeber-Erstattungen für die gesamten Fahrtkosten einschließlich der Parkgebühren die Entfernungspauschale übersteigen.
Stand: 15. Dezember 2009
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