Privatfahrten: Das BMF nimmt u. a. zu jener Problematik Stellung, die sich dann ergibt, wenn ein Unternehmer ein einziges betriebliches Fahrzeug unterhält und behauptet, Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen (z. B. mit dem Fahrzeug der Ehefrau) durchzuführen. Bei Behauptungen gleichen oder ähnlichen Inhalts würde den Steuerpflichtigen die objektive Beweislast treffen. Als untypisch gilt, wenn nur über ein einziges betriebliches Fahrzeug verfügt wird.
Listenpreis: Ausführlich Stellung nimmt das BMF auch zur Definition des Listenpreises als Bemessungsgrundlage für die private Nutzung im Rahmen der pauschalen 1-Prozent-Methode. Als Bemessungsgrundlage gilt der im Zeitpunkt seiner Erstzulassung geltende inländische Listenpreis zzgl. der Kosten für Sonderausstattung und einschließlich der Umsatzsteuer. Das soll auch für reimportierte Fahrzeuge gelten, wobei hier vom inländischen Standard abweichende Mehr- oder Minderausstattungen angemessen zu berücksichtigen sind.
Nutzung mehrerer Fahrzeuge: Klarheit schafft das neue BMF-Schreiben auch bei der Nutzung mehrerer Kraftfahrzeuge durch mehrere Nutzer. Einzelunternehmer müssen grundsätzlich für jedes Fahrzeug den pauschalen Nutzungswert ansetzen. In solchen Fällen lohnt der Nachweis der Nutzung bestimmter Fahrzeuge ausschließlich durch einen Arbeitnehmer (dann ist die private Nutzung durch diesen zu versteuern) oder aber ein Nachweis hinsichtlich der Ungeeignetheit diverser Fahrzeuge zur privaten Nutzung (z. B. eines Werkstattwagens). Bei Personengesellschaften ist ein pauschaler Nutzungswert eines Fahrzeugs nur für den Gesellschafter anzusetzen, dem die tatsächliche Nutzung zuzurechnen ist, nicht also alle Fahrzeuge einem oder allen Gesellschaftern.
Stand: 15. Dezember 2009
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