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Steueränderungsgesetz 2015 verabschiedet

Herbstlandschaft

Bundesrat stimmt Gesetzesvorhaben zu

Steueränderungsgesetz

Das als „Steueränderungsgesetz 2015“ bezeichnete Reformvorhaben wurde ursprünglich im März 2015 als „Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Der Bundesrat hat das Gesetz unter Berücksichtigung weiterer Änderungen (siehe unten) am 16.10.2015 beschlossen. Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung durch den Bundespräsidenten in Kraft und gilt in weiten Teilen ab dem 1.1.2016.

Weitere Neuerungen

Vom Finanzausschuss wurden im Bundestagsverfahren u. a. noch folgende Änderungen eingebracht:

Einkommensteuer: Die vom Bundesrat verabschiedete Fassung enthält weitere Änderungen in der Besteuerung stiller Reserven aus sogenannten § 6b-Rücklagen. Zweck ist eine Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Außerdem wird der Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen nur noch unter Angabe der Steueridentifikationsnummer des Unterhaltsempfängers möglich.

Umsatzsteuer: Das Gesetz enthält in seiner Endfassung weitere klarstellende Regelungen hinsichtlich der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen. Außerdem wurde ein neuer § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) eingeführt. Die neue Rechtsvorschrift regelt die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (interkommunale Zusammenarbeit).

Grunderwerbsteuer, Umwandlungssteuergesetz

Weitere Änderungen ergeben sich im Grunderwerbsteuergesetz. Die Ersatzbemessungsgrundlage für Zwecke der Grunderwerbsteuer wurde an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) angepasst. Ferner wurde das Tatbestandsmerkmal des Gesellschafterwechsels bei der Grunderwerbsteuer neu definiert (§ 1 Abs. 2a GrEStG-E). Weitere durch den Finanzausschuss eingebrachte Neuerungen enthält das neue Gesetz auch für das Umwandlungssteuergesetz. Unter anderem wurden der absolute Freibetrag und die Begrenzung bei sonstigen Gegenleistungen in Einbringungsfällen angehoben.

Stand: 27. Oktober 2015

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