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Steuerförderung für Ehrenämter

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Sozialversicherungs-Rechengrößen 2020

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 3.9.2019 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 vorgelegt. ...mehr

Eigenbelege für den Betriebsausgabenabzug

Grundsätzlich sind sämtliche Betriebsausgaben durch Belege nachzuweisen. ...mehr

Fristverlängerung für Registrierkassen-Umstellung

Betroffen sind alle Steuerpflichtigen, die Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen. ...mehr

Steuerförderung für Ehrenämter

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Steuerfreie Vergütungen

Steuerpflichtige, die ein Ehrenamt übernehmen, können aktuell bis zu € 2.400,00 im Jahr oder € 200,00 im Monat steuerfrei vereinnahmen (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz-EStG). Voraussetzung ist u. a., dass es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit handelt. Darüber hinaus sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis zu € 720,00 im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26a EStG).

Geplante Freibetragserhöhungen

Der Übungsleiterfreibetrag soll ab 2020 um € 600,00 auf € 3.000,00 jährlich angehoben werden. Die Ehrenamtspauschale soll um € 120,00 auf € 840,00 steigen. Darauf haben sich die Finanzminister der Länder am 5.9.2019 geeinigt. Entsprechende Beratungen sollen in das Gesetzgebungsverfahren des Jahressteuergesetzes 2019 eingebracht werden. Darüber hinaus soll der Grenzbetrag für das vereinfachte Nachweisverfahren für Spenden von € 200,00 auf € 300,00 erhöht werden. Das heißt, dass ab 2020 für Zwecke des Sonderausgabenabzugs von Spenden von bis zu € 300,00 ein Kontoauszug genügt.

Stand: 28. Oktober 2019

Bild: Kzenon - stock.adobe.com

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